Artikel I.
Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens errichtet, der in der Folge als „Rat“ bezeichnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003855
Dokumentnummer
NOR12042851
alte Dokumentnummer
N3195526109L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
