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Artikel I. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1953

Artikel I.

Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens errichtet, der in der Folge als „Rat“ bezeichnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042851

alte Dokumentnummer

N3195526109L

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