Artikel XIV.
Die vertragschließenden Teile nehmen die Bestimmungen des vom gleichen Zeitpunkt wie die vorliegende Konvention in Brüssel zur Unterzeichnung aufliegenden Protokolls, betreffend die Studiengruppe für eine europäische Zollunion, an. Bei der Festlegung des im Artikel XII b) vorgesehenen Beitragsschlüssels wird der Rat die Beteiligung seiner Mitglieder an der Studiengruppe berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003855
Dokumentnummer
NOR12042864
alte Dokumentnummer
N3195526122L
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