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Artikel XIV. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1953

Artikel XIV.

Die vertragschließenden Teile nehmen die Bestimmungen des vom gleichen Zeitpunkt wie die vorliegende Konvention in Brüssel zur Unterzeichnung aufliegenden Protokolls, betreffend die Studiengruppe für eine europäische Zollunion, an. Bei der Festlegung des im Artikel XII b) vorgesehenen Beitragsschlüssels wird der Rat die Beteiligung seiner Mitglieder an der Studiengruppe berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042864

alte Dokumentnummer

N3195526122L

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