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Artikel X. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1953

Artikel X.

  1. a) Das ständige technische Komitee besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates. Jedes Mitglied des Rates kann einen Delegierten und einen oder mehrere Ersatzmänner zu seiner Vertretung im Komitee nominieren.
  1. b) Das ständige technische Komitee tritt wenigstens viermal im Jahr zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042860

alte Dokumentnummer

N3195526118L

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