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Garantieabkommen Lünersee-Projekt (IBRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1955

§ 0

Garantieabkommen Lünersee-Projekt (IBRD)

Kurztitel

Garantieabkommen Lünersee-Projekt (IBRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1955

Inkrafttretensdatum

27.07.1955

Langtitel

(übersetzung)

GARANTIEABKOMMEN (Lünersee-Projekt) zwischen DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG.

StF: BGBl. Nr. 191/1955 (NR: GP VII RV 522 AB 562 S. 71 . BR: S. (105.))

Sonstige Textteile

Nachdem das am 14. Juni 1955 in Washington unterzeichnete Garantieabkommen (Lünersee-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. Juli 1955.

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist am 27. Juli 1955 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

ABKOMMEN vom 14. Juni 1955, zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden der „Bürge" genannt) und der INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im nachfolgenden die „Bank" genannt).

Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum zwischen der Bank und der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft (im nachfolgenden der „Anleihenehmer" genannt), welches Abkommen mit den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden das „Anleiheabkommen" genannt wird, die Bank sich einverstanden erklärt hat, dem Anleihenehmer eine Anleihe in verschiedenen Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von zehn Millionen Dollar ($ 10,000.000) zu den im Anleiheabkommen festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen Verpflichtungen des Anleihenehmers zu garantieren; und

da der Bürge anläßlich des Abschlusses des Anleiheabkommens zwischen der Bank und dem Anleihenehmer sich einverstanden erklärt hat, die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen Verpflichtungen des Anleihenehmers zu garantieren;

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt übereingekommen:

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