3. Steuerfestsetzung.
§ 27.
Auf Grund der Steuererklärung ist der ihr entsprechende Betrag der Steuer vom Finanzamt vorläufig festzusetzen. Der festgesetzte Betrag wird binnen einem Monat nach der Zustellung des Steuerbescheides fällig.
Schlagworte
Fälligkeit
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12042613
alte Dokumentnummer
N31955124960
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