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§ 27 ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1955

3. Steuerfestsetzung.

§ 27.

Auf Grund der Steuererklärung ist der ihr entsprechende Betrag der Steuer vom Finanzamt vorläufig festzusetzen. Der festgesetzte Betrag wird binnen einem Monat nach der Zustellung des Steuerbescheides fällig.

Schlagworte

Fälligkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042613

alte Dokumentnummer

N31955124960

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Stichworte