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§ 21 ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1955

§ 21.

Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen. Dienste, die früher als drei Jahre vor dem Tode des Erblassers geleistet wurden, werden nicht berücksichtigt.

Schlagworte

Abzug

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042607

alte Dokumentnummer

N31955124900

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