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§ 28a GrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Bezugszeitraum: ab 1.1.1980 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 556/1979)

§ 28a. Entstehung des Abgabenanspruches

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.

(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Schlagworte

Steuerschuld

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042562

alte Dokumentnummer

N3195511424Q

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