Bezugszeitraum: ab 1.1.1980 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 556/1979)
§ 28a. Entstehung des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.
(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Schlagworte
Steuerschuld
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR12042562
alte Dokumentnummer
N3195511424Q
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