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§ 86b AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1963

§ 86b.

Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, kann der einer behördlichen Anordnung entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn die Anordnung auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig durchsetzbar wäre.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042323

alte Dokumentnummer

N3194914973T

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