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§ 5 Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 5

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, in Ansehung der Gerichtsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.

(2) Die genannten Bundesministerien werden ermächtigt, die für Anleihen der in § 1 genannten Art vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen, aber in Hinblick auf dieses Bundesgesetz gestundeten Gebühren, soweit sie unter die Bestimmungen des § 2 fallen, nachzusehen.

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