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§ 1 Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 1

Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen werden, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit.

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