§ 3.
(1) Die bücherliche Durchführung der im Übereinkommen vorgesehenen Eigentumsübertragungen und Löschungen von Dienstbarkeiten erfolgt ohne Vorlage dieses Übereinkommens oder sonstiger Urkunden. Soweit jedoch Teile von Grundstücken zugewiesen werden, sind dem Gerichte Teilungspläne vorzulegen, die von allen drei am Übereinkommen beteiligten Gebietskörperschaften gefertigt sind.
(2) Zur Antragstellung hinsichtlich der auf Grund des Übereinkommens und der zu dessen Durchführung getroffenen besonderen Vereinbarungen vorzunehmenden Eintragungen im Eisenbahn- oder Grundbuche ist jede der drei Gebietskörperschaften allein berechtigt.
(3) Zur Beantragung anderer Eintragungen, zu der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Commission für Verkehrsanlagen befugt war, sind die drei Gebietskörperschaften gleichfalls ohne Beibringung von Urkunden, jedoch nur gemeinsam berechtigt.
Schlagworte
Eisenbahnbuch, Kommission für Verkehrsanlagen
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Gesetzesnummer
10003786
Dokumentnummer
NOR12041882
alte Dokumentnummer
N3193419026S
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