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§ 2 Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1934

§ 2.

(1) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Commission für Verkehrsanlagen in Wien gehen nach Maßgabe des im § 1 angeführten Übereinkommens an den Bund, an das Bundesland Niederösterreich und an die Stadt Wien über. Dies gilt insbesondere auch für die zugunsten der Commission für Verkehrsanlagen bestehenden unregelmäßigen Dienstbarkeiten, die ohne Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstückes in Grunddienstbarkeiten umgewandelt werden können (§ 3, Absatz).

(2) Die eisenbahn- oder grundbücherlich der Commission für Verkehrsanlagen in Wien zugeschriebenen Liegenschaften werden übertragen, und zwar die in den Anlagen 1, 4, 6 und 7 des Übereinkommens verzeichneten Liegenschaften in das Eigentum der Stadt Wien, die in den Anlagen 2 und 3 des Übereinkommens verzeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundes und die in der Anlage 5 verzeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundeslandes Niederösterreich.

(3) Die grundbücherlich der Commission für Verkehrsanlagen in Wien oder dem Bundesschatze zugeschriebenen oder im Verzeichnisse des öffentlichen Gutes enthaltenen, in der Anlage 8 verzeichneten Liegenschaften sowie die im Eigentum der Commission für Verkehrsanlagen in Wien befindlichen, in der Anlage 9 verzeichneten, nicht grundbücherlich eingetragenen Anlagen und Vermögenschaften gehen in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien derart über, daß das Eigentumsrecht dem Bunde zu zwei Sechsteln, dem Bundeslande Niederösterreich zu einem Sechstel und der Stadt Wien zu drei Sechsteln zusteht.

(4) Die grundbücherlich dem Bundesschatze zugeschriebenen, in der Anlage 10 verzeichneten Liegenschaften werden in das Eigentum der Stadt Wien übertragen.

(5) Die grundbücherlich der Commission für Verkehrsanlagen in Wien zugeschriebenen, in der Anlage 11 verzeichneten Liegenschaften werden in das öffentliche Gut (in Verwaltung der Stadt Wien, beziehungsweise des Bundes) übertragen.

(6) Die grundbücherlich der Gemeinde Wien zugeschriebenen, in den Anlagen 12 und 13 verzeichneten Liegenschaften werden übertragen, und zwar die in der Anlage 12 verzeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundesschatzes und die in der Anlage 13 verzeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundesschatzes, beziehungsweise in das öffentliche Gut (in Verwaltung der Stadt Wien).

Schlagworte

Kommission für Verkehrsanlagen, Dienstbarkeit, Servitut, Grundbuch, Eisenbahnbuch

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

10003786

Dokumentnummer

NOR12041881

alte Dokumentnummer

N3193419025S

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