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§ 3 Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1933

§ 3.

Der Kreditwerber kann das für die Vermittlung eines Darlehens Geleistete mit Ausnahme der notwendigen, mit seinem Einverständnis bestrittenen Barauslagen binnen einem Jahr zurückfordern, wenn die Kreditgewährung aus einem nicht auf Seite des Kreditwerbers liegenden Grund unterblieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10003775

Dokumentnummer

NOR12041707

alte Dokumentnummer

N3193325044L

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