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§ 4 Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1936

§ 4.

(1) Gegenleistungen der im § 1, lit. a, bezeichneten Art können insoweit zurückgefordert werden, als sie im Verhältnis zur Leistung des Kreditgebers oder des Vermittlers übermäßig sind (§ 2). Der Rückforderungsanspruch verjährt in einem Jahr seit der letzten Zahlung.

(2) Ist ein Rechtsstreit über einen Rückforderungsanspruch gegen den Kreditgeber anhängig und der Anspruch ausreichend bescheinigt oder ist ein Rückforderungsanspruch gegen den Kreditgeber mit Erfolg geltend gemacht worden, so kann der Kreditgeber seine Forderung durch Kündigung nicht früher fällig machen, als zwei Jahre vom Tage der gerichtlichen Geltendmachung des Rückforderungsanspruches an gerechnet, es sei denn, daß der Schuldner mit mehr als einer der vertragsmäßig wiederkehrenden Leistungen im Rückstand bleibt.

(3) Ist ein Rechtsstreit über einen Rückforderungsanspruch anhängig und der Anspruch ausreichend bescheinigt, so kann ein gleichzeitig anhängiger Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien über eine Leistung aus dem Kreditgeschäft oder aus der Vermittlung unterbrochen und in einem vom Kreditgeber oder Vermittler gegen den Schuldner betriebenen Vollstreckungsverfahren wegen einer solchen Leistung die Exekution aufgeschoben werden, bis über den Rückforderungsanspruch rechtskräftig entschieden ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10003775

Dokumentnummer

NOR12041708

alte Dokumentnummer

N3193325045L

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