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Artikel 34 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

Vierter Abschnitt.

Artikel 34

Schlußbestimmungen.

Artikel 34. Die gesetzlichen Vorschriften, die auf dem Gebiete des einen Teiles über die Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltung gelten, finden auf alles Anwendung, was Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Beamten und Bediensteten dieses Teiles auf Grund dieses Vertrages zur Kenntnis kommt.

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