vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

Artikel 27

Artikel 27. Die Amtsräume der vorgeschobenen Dienststellen dürfen durch Amtsschilder mit dem Hoheitszeichen des Entsendestaates kenntlich gemacht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)