Artikel 27
Artikel 27. Die Amtsräume der vorgeschobenen Dienststellen dürfen durch Amtsschilder mit dem Hoheitszeichen des Entsendestaates kenntlich gemacht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 27
Artikel 27. Die Amtsräume der vorgeschobenen Dienststellen dürfen durch Amtsschilder mit dem Hoheitszeichen des Entsendestaates kenntlich gemacht werden.
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