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Artikel 20 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

Dritter Abschnitt.

Artikel 20

Gegenseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung und Erleichterungen bei der Zollabfertigung im Verkehr zwischen den beiden Zollgebieten.

(1) Artikel 20.Die von den Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dazu ermächtigten Beamten dürfen bei den Zolldienststellen des anderen Teiles die Bücher über den Warenverkehr nebst Belegen und statistischen Anmeldungen an der Amtsstelle einsehen. Außerdem können die vorgesetzten Behörden zu diesem Zweck besondere Beamte nach vorheriger Mitteilung entsenden.

Artikel 13 findet auf alle in diesem Absatz bezeichneten Beamten Anwendung.

(2) Die Dienststellen der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile werden einander in unmittelbarem Schriftwechsel - an die im Absatz 1 bezeichneten Beamten mündlich - jede gewünschte Auskunft über die Auslegung und Handhabung der Zollgesetze, die Kassen- und Buchführung sowie über die Statistik im Warenverkehr erteilen.

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