II. Rechtshilfe in Steuersachen.
Artikel III.
Beide Staaten verpflichten sich, in allen Steuersachen und Angelegenheiten der Kapital- und Steuerflucht sowohl bei der Ermittelung und Festsetzung von Steuern und Sicherheiten als auch im Rechtsmittelverfahren und in der Beitreibung sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
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