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Artikel III. Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1923

II. Rechtshilfe in Steuersachen.

Artikel III.

Beide Staaten verpflichten sich, in allen Steuersachen und Angelegenheiten der Kapital- und Steuerflucht sowohl bei der Ermittelung und Festsetzung von Steuern und Sicherheiten als auch im Rechtsmittelverfahren und in der Beitreibung sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

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