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Artikel XX. Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1923

Artikel XX.

Die Finanzminister der beiden Staaten können weitere Vereinbarungen im Sinne dieses Vertrages treffen. Sie können insbesondere Bestimmungen über die Abführung von Vollstreckungserlösen und die Festsetzung eines Durchschnittskurses für die Umrechnung der Beträge vereinbaren, wegen deren eine Vollstreckung zu erfolgen hat.

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