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Artikel XIX. Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1923

IV. Schlußbestimmungen.

Artikel XIX.

Die beiden Staaten verpflichten sich, ein Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe in Steuerstrafsachen zu schließen. Dabei ist in Aussicht genommen, die beiderseitige Auslieferungspflicht wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen die Kapital- und Steuerfluchtgesetze, und zwar sowohl hinsichtlich der beanspruchten Personen als auch hinsichtlich der durch rechtskräftiges Strafurteil oder unanfechtbaren Bescheid einer Finanzbehörde eingezogenen oder für verfallen erklärten Vermögenswerte, zu regeln.

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