§ 1.
Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters wiederzugeben, aus denen sich ergibt, ob ein Grundstück in den Grenzkataster eingetragen ist und ob die Fläche auf Grund von numerischen Angaben (Koordinaten, Maßzahlen) berechnet wurde.
Schlagworte
Grundsteuerkataster
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10003634
Dokumentnummer
NOR12040470
alte Dokumentnummer
N2199851801L
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