5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen Mitverschulden
§ 15.
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10003613
Dokumentnummer
NOR12040239
alte Dokumentnummer
N2199812822O
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