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Artikel 17 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 17

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

  1. a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
  2. b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.

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