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Artikel 10 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 10

Das Protokoll zum Übereinkommen von 1968 wird durch folgenden Artikel ergänzt:

„Artikel Ve

Als öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.''

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