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Artikel 1 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996), hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Belgien 31. Juli 1997

Griechenland 11. Juni 1997

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Griechenland folgende Erklärung abgegeben:

Griechenland behält sich in Anwendung des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen das Recht vor, eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Art. 16 Abs. 1 lit. b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz im Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache im griechischen Hoheitsgebiet gelegen ist.

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