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§ 2 Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.

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