vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 1

(1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982, BGBl. Nr. 177/1987 und BGBl. Nr. 214/1992 festgesetzten Zuschläge wird ein weiterer Zuschlag von 13,5 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)