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Art. 5 § 7 GenRevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften

§ 7.

§ 22 Abs. 2 bis 5 und § 27a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

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