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Art. 5 § 4 GenRevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Zulassung nach bisherigen Bestimmungen bestellter Revisoren, Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren

§ 4.

(1) Personen, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen als Revisoren bestellt wurden, gelten als zugelassene Revisoren im Sinn des Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Revisionsverbände, die Landesregierungen, die Landwirtschaftskammern und der Bürgermeister von Wien haben die von ihnen im Sinn des Abs. 1 als Revisoren bestellten Personen dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Eintragung in die Liste nach Art. I § 13 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekanntzugeben.

(3) Art. I § 13 Abs. 2 und 3 sind ab 1. Juli 1998 anzuwenden.

(4) Bis 30. Juni 1998 darf auch ein im Sinn des Abs. 1 oder des Art. I § 13 Abs. 1 zugelassener Revisor als Revisor bestellt werden.

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