Artikel 3
(1) Es wird ein Ständiger Ausschuß für die Zwecke dieses Protokolls eingesetzt.
(2) Der Ausschuß besteht aus Vertretern, die von jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat bestellt werden.
(3) Die Europäischen Gemeinschaften (Kommission, Gerichtshof und Generalsekretariat des Rates) und die Europäische Freihandelsassoziation können an den Sitzungen als Beobachter teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003426
Dokumentnummer
NOR12038866
alte Dokumentnummer
N2199657723J
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