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Artikel V Lugano-Übereinkommen – Protokoll Nr. 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel V

Die in Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der Schweiz nicht geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,
  2. in Spanien nach Artikel 1482 des Zivilgesetzbuches,
  3. in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündung gilt,
  4. in der Schweiz nach den einschlägigen Vorschriften der kantonalen Zivilprozeßordnungen über die Streitverkündung (litis denuntiatio).

Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Artikels 6 Nummer 2 und des Artikels 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der Schweiz nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.

Schlagworte

Gewährleistungsklage

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003425

Dokumentnummer

NOR12038858

alte Dokumentnummer

N2199657714J

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