Artikel I
Jede Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund des Artikels 5 Nummer 1 verklagt wird, kann die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend machen. Läßt sich der Beklagte auf das Verfahren nicht ein, so erklärt sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig.
Jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 ist für eine Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat, nur dann wirksam, wenn diese sie ausdrücklich und besonders angenommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003425
Dokumentnummer
NOR12038852
alte Dokumentnummer
N2199657708J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
