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Artikel 60 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 60

Vertragsparteien dieses Übereinkommens können sein

  1. a) die Staaten, die in dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind;
  2. b) die Staaten, die nach diesem Zeitpunkt Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation werden;
  3. c) die Staaten, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zum Beitritt eingeladen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038842

alte Dokumentnummer

N2199657697J

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