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Artikel 53 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

zu Abs. 1 vgl. § 10 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978

Artikel 53

Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.

Um zu bestimmen, ob ein „trust“ seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an.

zu Abs. 1 vgl. § 10 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038833

alte Dokumentnummer

N2199657688J

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