zu Abs. 1 vgl. § 10 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978
Artikel 53
Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.
Um zu bestimmen, ob ein „trust“ seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an.
zu Abs. 1 vgl. § 10 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003424
Dokumentnummer
NOR12038833
alte Dokumentnummer
N2199657688J
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