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Artikel 49 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 49

Die in den Artikeln 46, 47 und in Artikel 48 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

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