Artikel 49
Die in den Artikeln 46, 47 und in Artikel 48 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Schlagworte
Beglaubigung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003424
Dokumentnummer
NOR12038829
alte Dokumentnummer
N2199657684J
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