3. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 46
Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen
- 1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
- 2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.
Schlagworte
Versäumungsurteil, Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003424
Dokumentnummer
NOR12038826
alte Dokumentnummer
N2199657681J
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