Sonderregelung im Sinne des § 57 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895
Artikel 45
Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Sonderregelung im Sinne des § 57 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895
Schlagworte
Prozesskostensicherheitsleistung, aktorische Kaution
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003424
Dokumentnummer
NOR12038825
alte Dokumentnummer
N2199657680J
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