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Artikel 45 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Sonderregelung im Sinne des § 57 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Artikel 45

Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

Sonderregelung im Sinne des § 57 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Schlagworte

Prozesskostensicherheitsleistung, aktorische Kaution

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038825

alte Dokumentnummer

N2199657680J

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