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Artikel 34 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

zu Abs. 1 vgl. § 410 EO, RGBl. Nr. 79/1896

Artikel 34

Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.

Der Antrag kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

zu Abs. 1 vgl. § 410 EO, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038814

alte Dokumentnummer

N2199657669J

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