vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 26 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

1. zu Abs. 2 vgl. § 415 EO, RGBl. Nr. 79/1896 2. zu Abs. 3 vgl. § 236 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

1. ABSCHNITT

Anerkennung

Artikel 26

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.

Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

1. zu Abs. 2 vgl. § 415 EO, RGBl. Nr. 79/1896

2. zu Abs. 3 vgl. § 236 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038806

alte Dokumentnummer

N2199657661J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)