vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 11

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.

Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038790

alte Dokumentnummer

N2199657645J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)