Inkassotätigkeit des Personalkreditvermittlers
§ 36.
Eine Vereinbarung, wonach der Vermittler gegenüber dem Kreditgeber die Einziehung fälliger Forderungen aus von ihm vermittelten Krediten übernimmt, ist unwirksam, es sei denn, daß es sich um eine für den Kreditnehmer kostenlose Einziehung fälliger Forderungen handelt.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR12038548
alte Dokumentnummer
N2199655855J
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