Abrechnung und Fälligkeit
§ 31.
Die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer hat längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR12038543
alte Dokumentnummer
N2199655850J
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