Besondere Vereinbarungen
Alleinvermittlungsauftrag
§ 14.
(1) Verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muß sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.
(2) Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede Verlängerung.
Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, wenn der Auftraggeber Konsument ist (§ 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, idF des Maklergesetzes).
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR12038526
alte Dokumentnummer
N2199655833J
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