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§ 14 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Besondere Vereinbarungen

Alleinvermittlungsauftrag

§ 14.

(1) Verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muß sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.

(2) Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede Verlängerung.

Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, wenn der Auftraggeber Konsument ist (§ 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, idF des Maklergesetzes).

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038526

alte Dokumentnummer

N2199655833J

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