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§ 25 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Beendung des Strafvollzuges

§ 25.

(1) Teilt das Internationale Gericht mit, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu beenden ist, so ist der Strafgefangene umgehend freizulassen oder der für die Vollziehung fremdenpolizeilicher Vorschriften zuständigen Behörde zu übergeben, sofern nicht ein inländisches Strafverfahren oder ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder Anlaß besteht, ein solches Verfahren einzuleiten.

(2) Die Verfolgung, Bestrafung oder Auslieferung wegen einer vor der Übernahme der Strafvollstreckung begangenen Handlung ist nur nach Maßgabe des § 21 zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038508

alte Dokumentnummer

N2199655797J

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