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§ 24 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat

§ 24.

(1) Die übernommene Strafvollstreckung kann mit Zustimmung des Internationalen Gerichtes auf Ersuchen eines dritten Staates diesem übertragen werden.

(2) Einem Ersuchen des Internationalen Gerichtes auf Überstellung eines Strafgefangenen in einen anderen Staat ist umgehend zu entsprechen.

(3) Ersucht ein Strafgefangener um Vollstreckung der über ihn vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafe in einem anderen Staat, so ist sein Ansuchen dem Internationalen Gericht zuzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038507

alte Dokumentnummer

N2199655796J

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