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§ 23 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Bedingte Entlassung und Begnadigung

§ 23.

(1) (Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung oder Begnadigung oder eine Abänderung der Strafe eines vom Internationalen Gericht Verurteilten entscheidet der Präsident des Internationalen Gerichtes.

(2) Alle Anträge auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sind vom Bundesministerium für Justiz mit einer Mitteilung über die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 des Strafgesetzbuches an das Internationale Gericht weiterzuleiten.

(3) Umstände, die für eine bedingte Entlassung oder Begnadigung sprechen, sind dem Internationalen Gericht von Amts wegen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038506

alte Dokumentnummer

N2199655795J

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